ODAE-Suisse | Die Glaubhaftigkeit im Asylverfahren
Das Schweizerische Beobachtungszentrum für Asyl- und Ausländerrecht (ODAE-Suisse) veröffentlicht einen Bericht über « Die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren. Dieser letztere geht auf die Kriterien und Anforderungen ein, die erfüllt werden müssen, um die angeführten Asylgründe glaubhaft zu machen, und betont die Schwierigkeiten, diese zu erreichen.
Wir veröffentlichen unten die Ergebnisse der ODAE-Schweiz. Herunterladen hier um auf den vollständigen Bericht zuzugreifen.
Schlussfolgerungen und Anforderungen
Grundsätzlich soll das Schweizer Asylverfahren Menschen schützen, die in ihrem Heimatland Bedrohung durch Verfolgung, Zwangsarbeit, Folter oder unmenschliche Behandlung ausgesetzt sind [82]. Und die Asylsuchenden müssen ihrerseits im Anhörungsverfahren glaubhaft machen, dass sie legitimerweise ein Schutzrecht auf Verfolgung berufen. Der EDAH-Schweiz hat jedoch grosse Zweifel am «Glaubhaftigkeitsprinzip», wie es von der SEM in ihren Befragungen. Die ODAE-Schweiz ist sich der ausserordentlichen Komplexität der Beurteilungsarbeit im Asylverfahren und der schwierigen Befragungen für alle Beteiligten bewusst: für die befragende Person, die Dolmetscherin, die Vertretung der Werke der Entwicklungszusammenarbeit, vor allem aber für die Asylsuchende oder den Asylsuchenden, da von ihr oder ihm hohe – zu hohe – Anforderungen gestellt werden, um die Asylgründe glaubhaft zu machen.
Die Auswertung der eingesehenen Akten ergibt, dass Entscheidungen betreffend das Kriterium der Wahrscheinlichkeit (oder Unwahrscheinlichkeit) der geschilderten Sachverhalte oft eine subjektive Grundlage haben und somit häufig durch die persönliche Erfahrung der entscheidenden Person beeinflusst werden. Dies erklärt die Aussage eines SEM-Auditors bezüglich der Entscheidungsfindung zur Wahrscheinlichkeitsfrage: « Das ist eher ein Gefühl, und ich suche dann im Text danach » [83]. Argumente, die für oder gegen die Wahrscheinlichkeit sprechen, werden insbesondere in den Protokollen der Befragungen gesucht.
Die Rolle der Dolmetscher ist eminent wichtig, da alles Gesagte übersetzt wird. Diese Situation ist eine weitere Quelle möglicher Missverständnisse. Denn die Übersetzung kann durch ihre Haltung gegenüber den Asylsuchenden, durch ihre Art, Aussagen zu vermitteln, durch die Einfärbung der Erzählung anhand ihrer eigenen Geschichte, ihrer Erfahrungen oder ihrer politischen Zugehörigkeit beeinflusst werden. Welche berufliche Ausbildung haben sie zudem? Die ODAE-Schweiz betrachtet es im Übrigen als sehr problematisch an, dass sich die Behörden bei der Prüfung der Plausibilität (oder Unplausibilität) der dargelegten Fakten auf wörtliche Formulierungen stützen.
Bei Asylsuchenden beeinflussen viele weitere Faktoren das Verhalten bei der Aussage und die Qualität der Sachverhaltsdarstellung: ihre Bildung und Sozialisation sowie soziokulturelle Aspekte und ihre spezifische Fluchterfahrung.
Zusätzlich kommt oft noch eine gewisse Skepsis dieser Menschen gegenüber staatlichen Autoritäten hinzu. Viele sind geflohen, weil sie in ihrem Herkunftsland mit willkürlicher Staatsmacht konfrontiert waren. Wie kann man einer befragten, verunsicherten Person glaubhaft erklären, dass Staatsmacht nicht gleich Staatsmacht ist und staatliche Autoritäten auch gute Absichten haben können?
Wir stellen das Konzept der «Glaubwürdigkeit» in Frage, insbesondere bei der Anhörung von traumatisierten Personen, seien es Frauen, Männer oder Kinder. Viele Menschen, die geflohen sind, leiden unter Traumata; dies beeinträchtigt ihre Selbstwahrnehmung und ihre Fähigkeit, die Fakten ihrer Flucht korrekt wiederzugeben.
Traumata beeinflussen daher die Aussagequalität von Asylsuchenden in besonderem Maße. Hier sind dringend Verbesserungen erforderlich, damit das Asylverfahren für diese besonders schutzbedürftigen Personengruppen menschenwürdig, fair und geachtet gestaltet werden kann. Denn wenn die Glaubhaftigkeitskriterien maßgeblich auf der Substanz der Aussagen und ihrem chronologischen Erzählfluss basieren, sind die Anforderungen für traumatisierte Menschen kaum zu bewältigen. Zwar anerkennt das SEM in seinem Handbuch Asyl und Rückkehr, dass ein Trauma das Aussageverhalten beeinflussen kann, doch wird diesem Umstand in der Praxis zu wenig Rechnung getragen. Angesichts des medizinischen Wissens über die Prävalenz traumatisierter Asylsuchender stellt sich zudem die Frage, ob die Einzelfallbetrachtung traumatisierter Menschen im bestehenden Asylsystem der tatsächlichen Situation noch gerecht wird.
Die VISO-Schweiz fordert, dass Traumata von Personen im Asylverfahren nicht als Ausnahme, sondern generell anerkannt werden. Sie verlangt ein Bewusstsein und die Integration von psychologischem Wissen im Rechtsbereich.
Im Rahmen von Anhörungen von Kindern und Jugendlichen vernachlässigt die Schweiz regelmässig die von ihr ratifizierte Kinderrechtskonvention, die verlangt, dass bei allen Massnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, stets das oberste und vorrangige Interesse des Kindes berücksichtigt werden muss.
Einmal mehr fordert die ODAE-Schweiz, dass diese Forderung endlich ernst genommen und die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen im Asylverfahren priorisiert werden. Sie unterstützt die Empfehlung des HCR, wonach bei Asylanträgen unbegleiteter Minderjähriger die prüfenden Personen den Großteil der Beweisaufnahme übernehmen müssen und die Beweislast nicht wie bei Asylanträgen Erwachsener aufteilt wird, sondern nicht paritätisch zwischen den Antragstellern und ihnen liegt.
Es ist ebenso besorgniserregend, dass der Fluchtweg in den Anhörungen keine Rolle spielt, da die Erlebnisse während der Flucht aus rechtlicher Sicht für die Asylfrage unerheblich sind, weil sie nicht im Herkunftsland stattgefunden haben. Diese Erlebnisse während der Flucht können sich oft über Wochen oder Monate erstrecken – Wüstenüberquerung, Seereise, oft verbunden mit Misshandlungen, Gewalt oder Inhaftierung – und die Flucht- oder Asylgründe beeinflussen oder deren Wahrnehmung verändern. Darüber hinaus haben diese Erlebnisse häufig Auswirkungen auf die Ausdrucksweise der betroffenen Personen.
Die ODAE-Schweiz fordert, dass Vorfälle während der Flucht, die zu persönlichkeitsverändernden oder traumatischen Auswirkungen führen können, in die Anhörungen einbezogen werden.
Da es sehr schwierig ist, einen der Realität entsprechenden Sachverhalt festzustellen, müsste der Grundsatz «im Zweifel für die Ansprecherin / den Ansprecher» uneingeschränkt angewendet werden. Das SEM hat diesen Grundsatz in seinem Handbuch Asyl und Wegweisung verankert, doch dokumentierte Fälle zeigen, dass Verletzungen dieses Grundsatzes katastrophale Folgen für die Ansprecherinnen und Ansprecher haben können. Rückführungen werden sogar angeordnet, wenn Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland nicht ausgeschlossen werden können.
In diesem Zusammenhang kritisiert ODAE-Schweiz den Ermessensspielraum, über den die Entscheidungsbehörden verfügen.
Im neuen beschleunigten Verfahren, das am 1. März 2019 in Kraft tritt, haben die Antragsteller ab Beginn des Verfahrens Anspruch auf Rechtsbeistand. So ist zu hoffen, dass sowohl Rechtsbeistände als auch die Verfahrensbeamten künftig über erhöhte Kompetenzen verfügen werden, Traumataanzeichen zu erkennen und die betroffenen Asylbewerber an medizinische Spezialisten zu verweisen.
Die ODDA-Schweiz ist der Ansicht, dass insbesondere vertiefte Ausbildungs- und umfassende Sensibilisierungsmassnahmen zu Trauma und Minderheit unerlässlich sind.