Das Asylverfahren in der Schweiz
In der Schweiz hat das Staatssekretariat für Migration (SEMSEM) ist die zuständige Behörde für das Asylverfahren zur Feststellung des Status von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Dieses Verfahren wurde im Rahmen einer Änderung des Asylgesetzes komplett überarbeitet.LAsiund seit März 2019 wurde ein sogenanntes «beschleunigtes» Verfahren eingeführt.

Das Asylgesetz wurde mehrfach, meist in Richtung einer Verschärfung, revidiert. Die letzte Revision, die sogenannte «Revision des Asylgesetzes», erstreckte sich von 2013 bis 2019 und umfasste die Schaffung von grossen Bundesasylzentren (CFA) in denen die Gesuchsteller sehen würden, dass ihr Gesuch im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens behandelt wird, mit drastisch verkürzten Beschwerdefristen: Im Gegenzug wird Rechtsvertretung garantiert. Wenn das SEM von einem «fairen» Verfahren spricht, so ist dieses Gegenstand zahlreicher Kritik und Pannen. Einige Beispiele zur Einsicht hier.
Ankunft in der Schweiz
Antrag auf Asyl, an einer Grenzübergangsstelle oder in einem Erstaufnahmezentrum.
Wenn Personen in der Schweiz ankommen, die internationalen Schutz suchen, müssen sie einen Asylantrag stellen. Dies können sie am Flughafen, an der Grenze oder bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum tun. Sie erhalten daraufhin eine N-Bewilligung, die sie berechtigt, während des Verfahrens in der Schweiz zu bleiben.
Vorbereitungsphase
Dauer: 10 bis 21 Tage (in einem CFA)
Innerhalb von 72 Stunden nach dem Asylantrag werden die Asylsuchenden einer Bundesaufnahmezentrum (CFA) mit prozeduralen Aufgaben, die von der Eidgenossenschaft in einer der sechs Asylregionen verwaltet werden. Wenn sie am Flughafen einen Antrag stellt, kann das Verfahren dort abgewickelt werden.
Die Vorbereitungsphase Beginn: Die SEM-Stelle nimmt die Anmeldung entgegen, erfasst die Fingerabdrücke und informiert über die juristische Vertretung.
Erste Klarstellungen zur Asylverfahrensdauer Erstes Gespräch (auch Dublin-Gespräch genannt).
Asylsuchende werden nach ihrer Identität, ihrem Herkunftsort, ihrer Reiseroute, eventuellen Familienmitgliedern in Europa oder der Schweiz, Aufenthaltsgenehmigungen in einem anderen europäischen Staat, Gesundheitsproblemen usw. befragt. Die Asylgründe werden zu keinem Zeitpunkt angesprochen. Alle in dieser Phase involvierten Akteure befinden sich im CFA (Spezialisten für die Prüfung von Dokumenten, Rechtsvertretung und Rückkehrberatung usw.).
Zuständigkeit eines anderen Staates?
Während dieses Gesprächs stellt das SEM fest, ob die Schweiz – oder ein anderer europäischer (oder Dubliner) Staat – für das Asylgesuch zuständig ist.
- Wenn die Schweiz der Ansicht ist, dass die Verantwortung hierfür bei einem anderen Dublin-Staat liegt, wird die Person nach Dublin-Verfahren↓Nicht-Einstieg)
- Wenn dies nicht der Fall ist, erklärt sich die Schweiz für zuständig: Sie tritt in die Sache ein und beginnt eine Nationale Asylverfahren.
Keine Einleitung
Dublin-Verfahren – Dritter sicherer Etat
Dauer bis zu 140 Tage (in einem CFA)
Ein sogenanntes Dublin-Verfahren wird eröffnet, wenn eine asylsuchende Person bereits zuvor ein Asylgesuch in einem anderen Dublin-Staat gestellt hat, wenn dort Fingerabdrücke von ihr abgenommen wurden oder wenn ihre Aussagen darauf hindeuten, dass sie dort durchgereist ist. Die Schweiz ersucht daraufhin den betreffenden Staat, die Person zu übernehmen.
Im Falle einer Annahme durch den zuständigen Staat trifft die Schweiz eine Dublin-Nichteintretensentscheidung. Die Beschwerdefrist ist extrem kurz (5 Werktage).
Die Rückführung in den zuständigen Dubliner Mitgliedstaat erfolgt, wenn dieser die Wiederaufnahme der betroffenen Person genehmigt hat. Soweit möglich, erfolgt die Rückführung direkt von den Erstaufnahmestellen.
Eine Entscheidung von NEM kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die Schweiz der Ansicht ist, dass die Person in ein Sicherer Drittstaat (wenn sie dort ihren Wohnsitz hat oder eine Aufenthaltserlaubnis oder internationalen Schutz genießt).
Kann das Dublin-Verfahren nicht angewendet werden, so tritt die Schweiz auf das Asylgesuch ein und eröffnet ein nationales Verfahren.
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Überweisung an den Staat Dublin
Wenn die Übermittlung nicht stattfindet, wird ein nationales Verfahren eingeleitet.
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Nationale Vorgehensweise
Wenn die Schweiz auf das Gesuch eintritt, eine beschleunigtes Verfahren beginnt mit Anhörung zur Begründung.
Die Asylsuchende Le·la wird umfassend zu ihren Asylgründen und zu möglichen Ausreisehindernissen angehört (Art. 29 AsylG).).
Diese Anhörung ist die wichtigste Phase des Asylverfahrens und findet in einem BAZ statt. An der Anhörung nehmen verschiedene Personen teil, darunter die asylsuchende Person, die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter des SEM, die Rechtsvertreterin oder der Rechtsvertreter und in den meisten Fällen eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher. Ausserdem ist eine Protokollführerin oder ein Protokollführer während der Anhörung anwesend.
Einfacher Fall oder komplexer Fall?
Am Ende der Anhörung muss der Prüfer feststellen:
- Wenn die Fakten klar sind und eine Entscheidung kann schnell getroffen werden (positiv oder negativ) das beschleunigte Verfahren wird fortgesetzt Dauer bis zu 100 Tage (in einem Ausbildungszentrum)
- Wenn zusätzliche Anordnungsmaßnahmen erforderlich sind (Erlangung von Beweismitteln, medizinische Probleme, zweite Anhörung, etc.) -> Erweiterte Verfahren
Das beschleunigte (sogenannte gestaffelte) Verfahren findet im CFA statt, und eine erstinstanzliche Entscheidung über den Asylantrag wird innerhalb von 8 Werktagen getroffen. Die Fristen für Rechtsmittel sind sehr kurz (7 Werktage).
Bei einer positiven Entscheidung werden die Betroffenen zur Integration und Unterbringung einem Kanton zugewiesen.
Wird die Entscheidung negativ getroffen, wird die Ausführung der Rücküberweisung angeordnet.
Sollte die Rückführung nicht innerhalb der maximalen Aufenthaltsdauer in einem KBV (140 Tage) möglich sein, werden diese Personen ebenfalls einem Kanton zugewiesen, der für die Rückführungsangelegenheiten und gegebenenfalls für die Nothilfe zuständig wird.
Dauer bis zu 1 Jahr (im Kanton)
Falls nach der Anhörung zu den Asylmotiven weitere Klärungen notwendig erscheinen, wird das Dossier in einem erweiterten Verfahren weiterbearbeitet. Die Asylsuchenden werden dann einem Kanton zugewiesen, der für ihre Unterbringung und Betreuung zuständig wird. Eine erstinstanzliche Entscheidung sollte innerhalb der folgenden zwei Monate ergehen. Die Beschwerdefrist beträgt dann 30 Tage.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (positiv oder negativ) bleibt der Zuweisungskanton für die Integration bzw. die Durchführung der Wegweisung verantwortlich.
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Entscheidung über den Asylantrag
Schutz (Asyl oder vorläufige Aufnahme) oder Ablehnung des Antrags und Wegweisungsentscheid

