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Verfahren, Satzung und Genehmigungen

Der rechtliche Status von Personen, die in der Schweiz Schutz suchen, variiert je nach Stadium und Ausgang des Asylverfahrens. Die Rechte jedes Einzelnen – Arbeit, Familiennachzug, Reisen, Sozialhilfe im Bedarfsfall usw. – hängen eng vom Status ab, der ihnen gewährt wird. Da diese Rechte einen erheblichen Einfluss auf das Leben der Betroffenen und ihre Handlungsmöglichkeiten haben, asile.ch Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsstatus im Asylbereich.

Kambiz, Karikaturen im Exil

Permis N

Asylbewerberin

Wer Asylverfahren läuft. Asylsuchende im Glossar

Arbeit Verbot während des Aufenthalts in einem CFA (Bundesamt für Migration). Sobald der Asylsuchende einem Kanton zugewiesen wurde, kann unter bestimmten Bedingungen eine provisorische Arbeitserlaubnis erteilt werden: Arbeitsmarktsituation, Vorrang für Schweizer Arbeitnehmer. Vor Beginn der beruflichen Tätigkeit ist eine Bewilligung zwingend erforderlich.

Sozialhilfe Ja, aber mit einer niedrigeren speziellen Skala als die normale Sozialhilfe (z. B. in Genf halb so hoch).

Familienzusammenführung nein

Heirat in der Schweiz: ja (es können allerdings Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente auftreten, insbesondere solcher aus dem Herkunftsland)

Schulbildung von Kindern: ja in der Schule, für die obligatorische und post-obligatorische Schulbildung. Schwierigkeiten beim Zugang zur Lehre, die einen Arbeitsvertrag beinhaltet (Ausnahmen sind möglich, aber selten)

Auslandsreise nein, außer in Ausnahmefällen

Niederlassungsfreiheit in der Schweiz (Kantonswahl): Nein, ein Kantonswechsel ist nur unter bestimmten Bedingungen (Berufung auf das Prinzip der Familieneinheit) oder mit Zustimmung beider Kantone möglich.

Erneuerung: alle 6 Monate, solange das Verfahren andauert

Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) oder Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) zu erhalten: hängt vom Ergebnis des Asylverfahrens ab (Aufenthaltsbewilligung B als Flüchtling, Aufenthaltsbewilligung F als Flüchtling, Aufenthaltsbewilligung F, Anlaufbescheinigung). Möglichkeit, unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen («Härtefälle») nach 5 Jahren eine Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen. Nur Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B können eine Aufenthaltsbewilligung C beantragen.

Einbürgerung nein


Führerschein Klasse B Flüchtling

Aufenthaltsgenehmigung für Flüchtlinge

Wer Anerkannte Person und Asylberechtigter. Siehe Flüchtling im Glossar

Arbeit Ja. In der Praxis Probleme mit der Anerkennung von Diplomen, Gleichwertigkeit usw.

Sozialhilfe ja, normale Skala

Familienzusammenführung ja, für die Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder)

Heirat in der Schweiz: ja (es können allerdings Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente auftreten, insbesondere solcher aus dem Herkunftsland)

Schulbildung von Kindern: ja, einschließlich des Lernens

Auslandsreise Ja, außer im Herkunftsland

Niederlassungsfreiheit in der Schweiz (Kantonswahl): Nein, Kantonswechsel bedarf der Bewilligung der Kantone (insbesondere bei Sozialhilfeabhängigkeit verweigert)

Erneuerung: automatisch alle 12 Monate. Widerruf möglich bei Reise ins Herkunftsland, bei schwerer Straftat oder bei Gefährdung der Sicherheit der Schweiz.

Möglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) zu erhalten: Möglichkeit, nach 10 Jahren (5 Jahre in Fällen «außergewöhnlicher» Integration) ein C-Permit zu beantragen

Einbürgerung Seit 2018 gewährt das Bürgerrechtsgesetz (2018) den Zugang zur Einbürgerung nur noch mit der C-Bewilligung.


Bewilligung F Flüchtling

Vorläufige Zulassung für Flüchtlinge

Wer Person, der als Flüchtling anerkannt ist, dem aber keine Asylgewährung erteilt wurde. Siehe vorläufig aufgenommene/r Flüchtling/in im Glossar

Arbeit Ja, aber viele Hindernisse, angefangen bei der Unkenntnis des Führerscheins durch die Arbeitgeber, die durch die Bezeichnung «vorläufig» gebremst werden, und Problemen bei der Anerkennung von Diplomen, Gleichwertigkeiten usw.

Sozialhilfe ja, normale Skala

Familienzusammenführung nur nach 3 Jahren Aufenthalt und unter Bedingungen (angemessene Unterkunft, finanzielle Unabhängigkeit usw.). Gilt nur für die Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder).

Heirat in der Schweiz: ja (es können allerdings Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente auftreten, insbesondere solcher aus dem Herkunftsland)

Schulbildung von Kindern: ja, einschließlich des Lernens

Auslandsreise Ja, außer im Herkunftsland

Niederlassungsfreiheit in der Schweiz (Kantonswahl): Nein, Kantonswechsel bedarf der Bewilligung der Kantone (insbesondere bei Sozialhilfeabhängigkeit verweigert)

Erneuerung: automatisch alle 12 Monate. Aufhebung der provisorischen Zulassung möglich bei Reisen ins Herkunftsland, schwerer Straftat oder Bedrohung der Sicherheit der Schweiz.

Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) oder Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) zu erhalten: Möglichkeit, nach 5 Jahren eine B-Bewilligung zu beantragen, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen (insbesondere Unabhängigkeit von Sozialhilfe) und der doppelten Genehmigung durch den Kanton und den Bund. Nur Personen mit einer B-Bewilligung können eine C-Bewilligung beantragen (5 oder 10 Jahre nach Erhalt der B-Bewilligung).

Einbürgerung Seit 2018 gewährt das Bürgerrechtsgesetz (2018) den Zugang zur Einbürgerung nur noch mit der C-Bewilligung.


Aufenthaltsgenehmigung F für Ausländer

Vorläufige Zulassung für Ausländer

Wer Vorläufige Aufnahme, ausgesprochen, wenn der Asylantrag abgelehnt wird, die Rückführung aber nicht rechtmäßig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Siehe vorläufig zugelassene Person im Glossar

Arbeit Ja, aber es gibt zahlreiche Hindernisse, angefangen bei der Unkenntnis der Arbeitgeber über diese Arbeitserlaubnis, die durch die Bezeichnung «vorläufig» abgeschreckt werden, bis hin zu den Schwierigkeiten, in einen anderen Kanton zu wechseln, um dort eine Stelle anzunehmen. Eine Sondersteuer in Höhe von 101 TP3T, die vom Einkommen abgezogen wurde, wurde abgeschafft, da sie als Einstellungshindernis angesehen wurde.

Sozialhilfe Ja, aber mit einer niedrigeren speziellen Skala als die normale Sozialhilfe (z. B. in Genf halb so hoch).

Familienzusammenführung nur nach 3 Jahren Aufenthalt und unter Bedingungen (angemessene Unterkunft, finanzielle Unabhängigkeit usw.). Gilt nur für die Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder).

Heirat in der Schweiz: ja (es können allerdings Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente auftreten, insbesondere solcher aus dem Herkunftsland)

Schulbildung von Kindern ja, einschließlich des Lernens

Auslandsreise Nein, außer in Ausnahmefällen. Nach drei Jahren einmal im Jahr, wenn die Person nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Niederlassungsfreiheit in der Schweiz (Kantonswahl): Nein, eine Änderung ist nur unter bestimmten Bedingungen (Berufung auf das Familienzusammenführungsprinzip) oder mit Zustimmung beider Kantone möglich.

Erneuerung: automatisch alle 12 Monate. Rücknahme der vorläufigen Aufnahme möglich im Falle einer Veränderung der Situation im Herkunftsland (Wegfall der Hindernisse für die Wegweisung). In der Praxis bleiben die überwiegende Mehrheit der Personen dauerhaft in der Schweiz.

Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) oder Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) zu erhalten: Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Unabhängigkeit von Sozialhilfe) und nach beidseitiger Zustimmung des Kantons und des Bundes nach 5 Jahren ein B-Visum zu beantragen. Nur Personen mit B-Visum können ein C-Visum beantragen.

Einbürgerung Seit 2018 gewährt das Bürgerrechtsgesetz (2018) den Zugang zur Einbürgerung nur noch mit der C-Bewilligung.


Aufenthaltsbewilligung S – Schutzbedürftige Personen

Wer Die S-Bewilligung ist ein kollektiver Schutz für eine bestimmte Gruppe während der Dauer einer ernsthaften Bedrohung, insbesondere im Falle eines Krieges. Der Bundesrat legt die Kriterien für den vorübergehenden Schutz fest.

Arbeit Ja. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ab der Ankunft der Personen gestattet. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit bleibt einer kantonalen Genehmigung unter Vorbehalt.

Sozialhilfe Ja. Der angewandte Tarif ist derjenige, der für Asylbewerber und Inhaber einer provisorischen Zulassung gilt, also niedriger als die ordentliche Sozialhilfe.

Familienzusammenführung Ja, für die Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder)

Heirat in der Schweiz: ja (es können Schwierigkeiten auftreten, die notwendigen Dokumente zusammenzutragen, insbesondere diejenigen aus dem Herkunftsland)

Schulbildung von Kindern: Ja

Auslandsreise Ja

Niederlassungsfreiheit in der Schweiz (Kantonswahl): Ja, familiäre oder freundschaftliche Beziehungen werden für die Festlegung des Wohnortes bevorzugt. Wenn keine bekannten Verbindungen genannt werden, gilt der kantonale Verteilungsschlüssel.

Gültigkeit: Die Gültigkeit des S-Ausweises ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Nach frühestens fünf Jahren erhalten die Schutzbedürftigen eine B-Bewilligung, die mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des vorläufigen Schutzes endet. Zehn Jahre nach Erteilung des vorläufigen Schutzes kann der Kanton dem Schutzbedürftigen eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) erteilen.

Einbürgerung: Die zu schützende Person kann ein Einbürgerungsgesuch stellen, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung (B-Ausweis) erhält.


Führerschein C Flüchtling

Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge

Wer Als Flüchtling anerkannte Person, die nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz mit einer Flüchtlingsaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und der Erfüllung von Bedingungen, insbesondere der Integration, eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.

Arbeit Ja. In der Praxis können Probleme bei der Anerkennung von Diplomen, Gleichwertigkeiten usw. auftreten.

Sozialhilfe normale Gebühr

Familienzusammenführung ja, für die Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder)

Heirat in der Schweiz: ja (es können allerdings Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente auftreten, insbesondere solcher aus dem Herkunftsland)

Schulbildung von Kindern: ja, einschließlich des Lernens

Auslandsreise Ja. Eine Reise ins Herkunftsland kann zum Entzug des Flüchtlingsstatus führen (nicht aber notwendigerweise des C-Ausweises).

Niederlassungsfreiheit in der Schweiz (Kantonswahl): Ja, es sei denn, die Person ist auf Sozialhilfe angewiesen.

Erneuerung: automatisch alle 3 oder 5 Jahre. Entzug der C-Bewilligung in den Fällen möglich, die in Art. 63 vorgesehen sind LEtr (z. B. schwere Straftat, Gefährdung der Sicherheit der Schweiz oder Sozialhilfeabhängigkeit). Sofern die Person den Flüchtlingsstatus besitzt, kann sie jedoch nicht ausgewiesen werden (mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft, Ausweis F). Der Flüchtlingsstatus kann aberkannt werden, insbesondere bei Reisen ins Herkunftsland oder bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse im Herkunftsland. In diesen Fällen kann die Aufenthaltsbewilligung C dem/der Ausländer/in dennoch erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Einbürgerung Antrag nach 10 Jahren möglich


Bescheinigung über die Abfahrtszeit

Personen, die abgewiesen wurden oder mit einer NEM

Wer Personen, deren Asylgesuch mit rechtskräftigem Abweisungsentscheid oder Nichteintretensentscheid abgelehnt wurde; Personen, die nach einer negativen Entscheidung die Neubewertung ihres Asylgesuchs beantragt haben; Personen, die mehrere Asylgesuche in der Schweiz eingereicht haben. Sehen Abgewiesen und Entscheidung über Nichtbetreten der Sache (NEM)

Arbeit nein (in sehr speziellen Fällen können die kantonalen Behörden die Arbeitserlaubnis über das Wegzugsdatum hinaus verlängern)

Sozialhilfe nein. Möglichkeit, ’Notfallhilfe« zu beantragen, eine Überlebensleistung, die meist in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen (fertig zubereitete Lebensmittelpakete usw.) ausgezahlt wird, selten als Bargeld (etwa 10 Franken pro Tag, manchmal weniger).

Familienzusammenführung nein

Heirat in der Schweiz: nein, es sei denn, aus der Ehe ergibt sich ein Aufenthaltsrecht

Schulbildung von Kindern: ja, aber nur in der Schule (keine Ausbildung)

Auslandsreise nein (sehr seltene Ausnahmen für außerordentliche Verfahren)

Niederlassungsfreiheit in der Schweiz (Kantonswahl): nein

Erneuerung: abhängig davon muss sich die Person regelmäßig (monatlich, wöchentlich oder sogar öfter) bei den kantonalen Migrationsbehörden melden, um ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängern zu lassen.

Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) oder Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) zu erhalten: nein. Ausnahmen in bestimmten Fällen aus Gründen des Familienlebens oder in «Härtefällen» nach mindestens 5 Jahren Aufenthalt.

Einbürgerung nein